Hilfe und Unterstützung für Familien mit behinderten Kindern

 

Familien mit behinderten Kindern stehen in unserem Sozialstaat nicht alleine da. Es existiert ein weit geknüpftes Netz an Fördermöglichkeiten, finanziellen Entlastungen und versicherungsrechtlichen Ansprüchen. Um bei dieser Vielzahl von Leistungen nicht den Überblick zu verlieren, soll die folgende Darstellung einen Einblick in das Leistungsspektrum geben und sich wie ein roter Faden hindurch ziehen.

Leistungen für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sind an unterschiedlicher Stelle im Sozialsystem verankert:

- im Leistungsrecht des SGB XII (in Verbindung mit dem Teilhaberecht des SGB IX)

- in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und XI)

- im Steuerrecht

 

I. Leistungsrecht des SGB XII / IX

Auf dieser rechtlichen Grundlage werden die meisten Hilfen gewährt, z.B.

- Frühförderung,

- Hilfen für eine angemessene Schulbildung,

- Hilfen für die Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung (auch im Wohnheim,

- Teilhabe am Arbeitsleben oder Besuch einer Förder- und Betreuungsgruppe,

- ggf. Hilfsmittel,

- Kosten von Begleitpersonen.

 

Viele dieser Leistungen werden an Einrichtungen erbracht, die die speziellen Hilfen anbieten. Nach dem Gesetz ist es aber auch möglich, die Mittel individuell im Rahmen eines „Persönlichen Budgets“ zur Verfügung zu stellen.

 

Unterhaltspflicht

Unterhaltspflicht besteht so lange, wie ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, unter Umständen also lebenslang. Wird ein behinderter Angehöriger in einer Einrichtung betreut, so geht dieser Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über, wird aber auf eine Höhe von z. Zt. Euro 26,69 begrenzt.

 

Von dieser Zahlung kann aber befreit werden, wer ein Nettoeinkommen von unter Euro 1.900,00 (für Verheiratete) bzw. von unter Euro 1.100,00 (für Alleinstehende) hat. Für Personen, deren Einkommen unterhalb dieser Höhe liegt, stellt die Unterhaltsleistung nämlich eine „unbillige Härte“ nach Meinung des Gesetzgebers dar und muss daher nicht entrichtet werden.

 

Mobilität

Menschen mit Behinderung können unter Umständen den Nahverkehr unentgeltlich nutzen. Menschen, die blind oder hilflos sind (Merkzeichen „Bl“, „H“), zahlen dabei keinen Eigenanteil. Menschen mit Einschränkung des Gehvermögens (Merkzeichen „G“, „aG“) erwerben für Euro 60,00/Jahr eine Wertmarke, die sie zur unentgeltlichen Nutzung des Nahverkehrs berechtigt.

Als Teilhabeleistung können im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Fahrdienste genutzt werden. Informationen hierüber können im Landratsamt oder beim Fahrdienst (ASB) eingholt werden.

 

Rundfunkgebührenbefreiung

Von der Rundfunkgebühr bei der GTZ kann befreit werden, wer in einer stationären Einrichtung lebt und/oder wer an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann und dies mit dem Merkzeichen „RF“ im Ausweis nachweisen kann. Die Anträge hierzu erhält man bei der GTZ, im Internet oder in der Einrichtung.

 

II. Krankenversicherung (SGB V)

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Menschen mit Behinderungen familien- oder selbst versichert sein. Die Leistungen der Kasse orientieren sich dabei auch am Gebot der Teilhabemöglichkeit.

 

Heil- und Hilfsmittel

Die Krankenkassen gewähren Heil- und Hilfsmittel, die einer drohenden Behinderung vorbeugen oder die Folgen der Behinderung ausgleichen sollen. Grundlage für die Gewährung dieser Hilfen ist die ärztliche Verordnung. Für manche Hilfsmittel gelten Festbeträge. Werden diese Festbeträge überschritten, so ist der Mehrbetrag selbst zu finanzieren.

Die Versorgung richtet sich nach dem Bedarf. Insbesondere bei der Versorgung mit Inkontinenzhilfen (zur Sicherung der Teilhabemöglichkeit) gilt: Die Versorgung muss in der Menge und Qualität erfolgen, die erforderlich ist, ohne dass es zu Zuzahlungsbeträge erhoben werden.

 

Zuzahlungen

Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln sind bis zum Erreichen von einer Belastungsgrenze zu leisten. Diese liegt bei chronisch kranken Menschen und Menschen mit Pflegestufe 2 oder 3 bei 1 % des Bruttojahreseinkommens. Für Bewohner stationärer Einrichtungen wird der jeweilige Eckregelsatz der Sozialhilfe zugrunde gelegt. Ab Erreichen des Betrags von 1 % dieses Satzes, z. Zt. Euro 42,12, müssen keine weiteren Zuzahlungen mehr geleistet werden. Dieser Betrag kann auch im Voraus bei den Kassen entrichtet werden.

 

Härtefallregelungen beim Zahnersatz

Empfänger von laufender Sozialhilfe (z. B. Heimbewohner) müssen keine Eigenanteile beim Zahnersatz bezahlen. Dies gilt auch für ALG-II-Empfänger oder Empfänger von Grundsicherung. Darüberhinaus gilt diese Regelung für alle Menschen, deren monatliches Bruttoeinkommen unter der gesetzlichen Einkommensgrenze liegt (bei Alleinstehenden unter Euro 1008,00/Monat, mit einem Angehörigen unter Euro 1386,00).

 

III. Pflegeversicherung (SGB XI)

 

Pflegegeld bei stationärer Betreuung

Lebt ein Mensch mit Behinderung in einer stationären Einrichtung und wird an einzelnen Tagen außerhalb der Einrichtung von Angehörigen gepflegt (z.B. an den Wochenenden), so haben die Angehörigen Anspruch auf Pflegegeld. Dies beträgt z. Zt.

bei Pflegestufe 1 Euro 215,00

bei Pflegestufe 2 Euro 420,00

bei Pflegestufe 3 Euro 675,00

Das Pflegegeld wird anteilig für die Tage gezahlt, an denen die Betreuung erfolgte. Dabei zählen auch „angebrochene“ Tage als ganze Tage. Wenn der Angehörige z.B. am Freitag aus der Einrichtung abgeholt wurde und am Montag zurückkehrt, können vier Tage angerechnet werden.

 

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung

Weitere Leistungen, insbesondere Leistungen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege können in einschlägigen Broschüren nachgeschlagen werden. Auskunft erteilt auch die Geschäftsstelle des Vereins.

 

IV. Steuerliche Vergünstigungen

 

Kindergeld

So lange eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht, so lange also ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch auf Kindergeld. Der Sozialhilfeträger kann versuchen, diesen Anspruch auf sich überzuleiten, wenn das Kind in einer stationären Einrichtung lebt. Können aber Unterhaltszahlungen für das Kind belegt werden, so kann der Sozialhilfeträger keine Ansprüche geltend machen.

 

Pauschbeträge bei außergewöhnlichen Belastungen

Jeder Mensch mit Behinderung kann für außergewöhnliche Belastungen einen Pauschbetrag bei der Einkommenssteuer geltend machen. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt bei einem GdB von 100 % Euro 1420,00. Dieser Pauschbetrag kann auch auf die Eltern übergeleitet und von diesen geltend gemacht werden.

 

Kraftfahrzeuge

Kosten für ein Kraftfahrzeug, das aufgrund einer Behinderung benötigt wird, können steuerlich geltend gemacht werden (im Allgemeinen bis zu einer Fahrleistung von 3000 km zu einem Satz von Euro 0,30/km, bei Merkzeichen „aG“ auch bis zu 15000 km). Eltern oder Ehegatten können die KfZ-Kosten auf Antrag auf sich übertragen und für Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat, in seiner Steuererklärung geltend machen.

Die Kfz-Steuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das Fahrzeug auf den behinderten Halter zugelassen ist. Dieser muss da Fahrzeug hierfür nicht führen können.

 

V. Weitere Förderungsmöglichkeiten

 

Landesfamilienpass

Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt, können einen Landesfamilienpass beantragen.

Dieser Landesfamilienpass ermöglicht es, staatliche Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg, zum Teil auch mehrfach, kostenlos zu besuchen. Kostenlos besucht werden können zum Beispiel:

Wilhelma (Zoo) in Stuttgart

- Schloss Heidelberg

- "Blühendes Barock" in Ludwigsburg

- Deutschordensmuseum in Bad Mergentheim

- Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim

- Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe (ZMK)

Weitere Auskünfte zum Landesfamilienpass sind bei der eigenen Gemeinde oder im Sozialministerium erhältlich.

 

VI. Ratgeber

 

Wenn über einzelne Punkte dieser Darstellung Fragen bestehen, können Herr Ritter, Herr Haas und Herr Dürr weitere Auskünfte erteilen und im Einzelfall beraten.

Weitere Informationen sind auch in folgenden Broschüren zu erhalten:

 

Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer(innen). Herausgegeben von der Bundesvereinigung Lebenshilfe, 19. Auflage 2007 (mit Ergänzungen zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz). Euro 7,00.

 

Steuertipps für Menschen mit Behinderung. Herausgegeben vom Finanzministerium Baden-Württemberg. Gratis.

 

Das Band. Zeitschrift des Bundesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung. Heft Nr. 1/09, S. 28 – 31.

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Diese Informationen zum Thema „Hilfen und Unterstützung für Familien mit behinderten Kindern“ können Sie auch in unserem Downloadbereich als PDF-Datei herunterladen.

 

 

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