Hilfe und Unterstützung für Familien mit behinderten Kindern
Familien mit
behinderten Kindern stehen in unserem Sozialstaat nicht alleine da. Es
existiert ein weit geknüpftes Netz an Fördermöglichkeiten, finanziellen Entlastungen
und versicherungsrechtlichen Ansprüchen. Um bei dieser Vielzahl von Leistungen
nicht den Überblick zu verlieren, soll die folgende Darstellung einen Einblick
in das Leistungsspektrum geben und sich wie ein roter Faden hindurch ziehen.
Leistungen für
Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sind an unterschiedlicher
Stelle im Sozialsystem verankert:
- im
Leistungsrecht des SGB XII (in Verbindung mit dem Teilhaberecht des SGB IX)
- in der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und XI)
- im Steuerrecht
I. Leistungsrecht des SGB XII /
IX
Auf dieser rechtlichen
Grundlage werden die meisten Hilfen gewährt, z.B.
- Frühförderung,
- Hilfen für eine
angemessene Schulbildung,
- Hilfen für die
Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung (auch im Wohnheim,
- Teilhabe am
Arbeitsleben oder Besuch einer Förder- und Betreuungsgruppe,
- ggf.
Hilfsmittel,
- Kosten von
Begleitpersonen.
Viele dieser
Leistungen werden an Einrichtungen erbracht, die die speziellen Hilfen
anbieten. Nach dem Gesetz ist es aber auch möglich, die Mittel individuell im
Rahmen eines „Persönlichen Budgets“ zur Verfügung zu stellen.
Unterhaltspflicht
Unterhaltspflicht
besteht so lange, wie ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, unter Umständen also lebenslang. Wird ein behinderter Angehöriger
in einer Einrichtung betreut, so geht dieser Unterhaltsanspruch auf den
Sozialhilfeträger über, wird aber auf eine Höhe von z. Zt. Euro 26,69 begrenzt.
Von dieser Zahlung
kann aber befreit werden, wer ein Nettoeinkommen von unter
Euro 1.900,00 (für Verheiratete) bzw. von unter Euro 1.100,00 (für
Alleinstehende) hat. Für Personen, deren Einkommen unterhalb dieser Höhe liegt,
stellt die Unterhaltsleistung nämlich eine „unbillige Härte“ nach Meinung des
Gesetzgebers dar und muss daher nicht entrichtet werden.
Mobilität
Menschen mit
Behinderung können unter Umständen den Nahverkehr unentgeltlich
nutzen. Menschen, die blind oder hilflos sind (Merkzeichen „Bl“,
„H“), zahlen dabei keinen Eigenanteil. Menschen mit Einschränkung des
Gehvermögens (Merkzeichen „G“, „aG“) erwerben für
Euro 60,00/Jahr eine Wertmarke, die sie zur unentgeltlichen Nutzung des
Nahverkehrs berechtigt.
Als Teilhabeleistung
können im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Fahrdienste genutzt
werden. Informationen hierüber können im Landratsamt oder beim Fahrdienst (ASB)
eingholt werden.
Rundfunkgebührenbefreiung
Von der Rundfunkgebühr
bei der GTZ kann befreit werden, wer in einer stationären Einrichtung lebt und/oder
wer an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann und dies mit dem
Merkzeichen „RF“ im Ausweis nachweisen kann. Die Anträge hierzu erhält man bei
der GTZ, im Internet oder in der Einrichtung.
II. Krankenversicherung (SGB V)
In der gesetzlichen
Krankenversicherung können Menschen mit Behinderungen familien- oder selbst
versichert sein. Die Leistungen der Kasse orientieren sich dabei auch am Gebot
der Teilhabemöglichkeit.
Heil- und
Hilfsmittel
Die Krankenkassen
gewähren Heil- und Hilfsmittel, die einer drohenden Behinderung vorbeugen oder
die Folgen der Behinderung ausgleichen sollen. Grundlage für die Gewährung
dieser Hilfen ist die ärztliche Verordnung. Für manche Hilfsmittel gelten
Festbeträge. Werden diese Festbeträge überschritten, so ist der Mehrbetrag
selbst zu finanzieren.
Die Versorgung richtet
sich nach dem Bedarf. Insbesondere bei der Versorgung mit Inkontinenzhilfen (zur
Sicherung der Teilhabemöglichkeit) gilt: Die Versorgung muss in der Menge und
Qualität erfolgen, die erforderlich ist, ohne dass es zu Zuzahlungsbeträge
erhoben werden.
Zuzahlungen
Zuzahlungen zu Heil-
und Hilfsmitteln sind bis zum Erreichen von einer Belastungsgrenze zu
leisten. Diese liegt bei chronisch kranken Menschen und Menschen mit
Pflegestufe 2 oder 3 bei 1 % des Bruttojahreseinkommens. Für Bewohner
stationärer Einrichtungen wird der jeweilige Eckregelsatz der Sozialhilfe
zugrunde gelegt. Ab Erreichen des Betrags von 1 % dieses Satzes, z. Zt. Euro
42,12, müssen keine weiteren Zuzahlungen mehr geleistet werden. Dieser Betrag
kann auch im Voraus bei den Kassen entrichtet werden.
Härtefallregelungen
beim Zahnersatz
Empfänger von
laufender Sozialhilfe (z. B. Heimbewohner) müssen keine Eigenanteile beim
Zahnersatz bezahlen. Dies gilt auch für ALG-II-Empfänger oder Empfänger von
Grundsicherung. Darüberhinaus gilt diese Regelung für
alle Menschen, deren monatliches Bruttoeinkommen unter der gesetzlichen
Einkommensgrenze liegt (bei Alleinstehenden unter Euro 1008,00/Monat, mit einem
Angehörigen unter Euro 1386,00).
III. Pflegeversicherung (SGB XI)
Pflegegeld
bei stationärer Betreuung
Lebt ein Mensch mit
Behinderung in einer stationären Einrichtung und wird an einzelnen Tagen
außerhalb der Einrichtung von Angehörigen gepflegt (z.B. an den Wochenenden),
so haben die Angehörigen Anspruch auf Pflegegeld. Dies beträgt z.
Zt.
bei Pflegestufe 1 Euro 215,00
bei Pflegestufe 2 Euro 420,00
bei Pflegestufe 3 Euro 675,00
Das Pflegegeld wird
anteilig für die Tage gezahlt, an denen die Betreuung erfolgte. Dabei zählen
auch „angebrochene“ Tage als ganze Tage. Wenn der Angehörige z.B. am Freitag
aus der Einrichtung abgeholt wurde und am Montag zurückkehrt, können vier Tage
angerechnet werden.
Weitere
Leistungen der Pflegeversicherung
Weitere Leistungen,
insbesondere Leistungen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege können
in einschlägigen Broschüren nachgeschlagen werden. Auskunft erteilt auch die
Geschäftsstelle des Vereins.
IV. Steuerliche Vergünstigungen
Kindergeld
So lange eine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind besteht, so lange also ein behindertes Kind außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch auf Kindergeld.
Der Sozialhilfeträger kann versuchen, diesen Anspruch auf sich überzuleiten,
wenn das Kind in einer stationären Einrichtung lebt. Können aber
Unterhaltszahlungen für das Kind belegt werden, so kann der Sozialhilfeträger
keine Ansprüche geltend machen.
Pauschbeträge
bei außergewöhnlichen Belastungen
Jeder Mensch mit
Behinderung kann für außergewöhnliche Belastungen einen Pauschbetrag bei
der Einkommenssteuer geltend machen. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem
Grad der Behinderung und beträgt bei einem GdB von
100 % Euro 1420,00. Dieser Pauschbetrag kann auch auf die Eltern übergeleitet
und von diesen geltend gemacht werden.
Kraftfahrzeuge
Kosten für
ein Kraftfahrzeug, das
aufgrund einer Behinderung benötigt wird, können steuerlich geltend gemacht
werden (im Allgemeinen bis zu einer Fahrleistung von 3000 km zu einem Satz von Euro
0,30/km, bei Merkzeichen „aG“ auch bis zu 15000 km).
Eltern oder Ehegatten können die KfZ-Kosten auf
Antrag auf sich übertragen und für Fahrten, an denen der behinderte Mensch
selbst teilgenommen hat, in seiner Steuererklärung geltend machen.
Die Kfz-Steuer kann
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das Fahrzeug auf den behinderten
Halter zugelassen ist. Dieser muss da Fahrzeug hierfür nicht führen können.
V. Weitere
Förderungsmöglichkeiten
Landesfamilienpass
Familien mit einem
kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50
Prozent oder mehr beträgt, können einen Landesfamilienpass beantragen.
Dieser
Landesfamilienpass ermöglicht es, staatliche Schlösser, Gärten und Museen in
Baden-Württemberg, zum Teil auch mehrfach, kostenlos zu besuchen. Kostenlos
besucht werden können zum Beispiel:
- Wilhelma (Zoo) in Stuttgart
- Schloss
Heidelberg
- "Blühendes
Barock" in Ludwigsburg
- Deutschordensmuseum
in Bad Mergentheim
- Landesmuseum
für Technik und Arbeit in Mannheim
- Zentrum für
Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe (ZMK)
Weitere Auskünfte zum
Landesfamilienpass sind bei der eigenen Gemeinde oder im Sozialministerium
erhältlich.
VI. Ratgeber
Wenn über einzelne
Punkte dieser Darstellung Fragen bestehen, können Herr Ritter, Herr
Haas und Herr Dürr weitere Auskünfte erteilen und im Einzelfall
beraten.
Weitere Informationen
sind auch in folgenden Broschüren zu erhalten:
Finanzielle
Hilfen für Menschen mit
Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer(innen). Herausgegeben von der
Bundesvereinigung Lebenshilfe, 19. Auflage 2007 (mit Ergänzungen zum
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz). Euro 7,00.
Steuertipps
für Menschen mit Behinderung. Herausgegeben vom Finanzministerium Baden-Württemberg. Gratis.
Das Band. Zeitschrift des Bundesverbandes für
Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung. Heft Nr. 1/09, S. 28 – 31.
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Kindern“ können Sie auch in unserem Downloadbereich als PDF-Datei herunterladen.